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   LG Frankfurt/Main, 04.03.2010 - 2-24 S 103/09   

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LG Frankfurt/Main, 04.03.2010 - 2-24 S 103/09 (https://dejure.org/2010,20807)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.03.2010 - 2-24 S 103/09 (https://dejure.org/2010,20807)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04. März 2010 - 2-24 S 103/09 (https://dejure.org/2010,20807)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Abtretungsverbot in AGB des Reisevertrages ist unwirksam

  • reise-recht-wiki.de

    Wirksamkeit eines Abtretungsverbots in den Allgemeinen Reisebedingungen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Abtretungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Familienreise / Minderung / Ausschlussfrist

  • gaius.legal

    Abtretungsverbot in AGB des Reisevertrages ist unwirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abtretungsverbot in den AGB?

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 15.06.1989 - VII ZR 205/88

    Allgemeine Reisebedingungen:Abtretungsausschluß - Anzeigepflicht

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.03.2010 - 24 S 103/09
    Ein allgemeines Interesse des Verwenders, durch die Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses die Vertragsentwicklung übersichtlich zu gestalten und damit zu verhindern, dass eine ihm nicht im Voraus übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegen tritt, wird zwar anerkannt (BGH v. 15.6.1989, BGHZ 108, 52, 55; v. 9.2.1990, BGHZ 110, 241, 243; jeweils m. w. N.).

    Von der gesetzlichen Wertung, nach der ein Abtretungsausschluss zwischen den Parteien in der Regel frei vereinbar ist, § 399, 2. HS BGB, ist zugunsten des Verbrauchers abzuweichen, wenn dem Abtretungsausschluss überwiegende Gründe des Verbraucherschutzes entgegenstehen (BGH v. 15.6.1989, a. a. O.).

    Dieses Ergebnis lässt sich nicht unmittelbar auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.6.1989 (a. a. O.) stützen, da dem damals zu beurteilenden Abtretungsverbot ein abweichender Sachverhalt zugrunde lag.

    Die gebotene Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass ein Abtretungsverbot für Mitreisende Nachteile bei der Durchsetzung ihrer Gewährleistungsrecht befürchten läßt, während ein berechtigtes Interesse des Veranstalters nicht erkennbar ist (mit ähnlichen Erwägungen BGH v. 15.6.1989, BGHZ 108, 52).

  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88

    Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.03.2010 - 24 S 103/09
    Ein allgemeines Interesse des Verwenders, durch die Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses die Vertragsentwicklung übersichtlich zu gestalten und damit zu verhindern, dass eine ihm nicht im Voraus übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegen tritt, wird zwar anerkannt (BGH v. 15.6.1989, BGHZ 108, 52, 55; v. 9.2.1990, BGHZ 110, 241, 243; jeweils m. w. N.).

    Allerdings erfährt dieser Grundsatz insoweit Einschränkungen, als ein formularmäßiger Abtretungsausschluss dann unwirksam ist, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (vgl. statt vieler BGH v. 9.2.1990, BGHZ 110, 241, 243 m. w. N.).

  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 163/02

    Anforderungen an eine Reisemängelrüge; Wahrung der Ausschlussfrist

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.03.2010 - 24 S 103/09
    Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369; 97, 255, 262; 102, 80, 86; 145, 343, 349; Urt. v. 11.01.2005 Az. X ZR 163/02, NJW 2005, 1420; Urt. v. 9.6.2009, Az. Xa ZR 99/06, zit. nach juris).
  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 97/99

    Anmeldung von Ersatzansprüchen gegen den Reiseveranstalter durch einen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.03.2010 - 24 S 103/09
    Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369; 97, 255, 262; 102, 80, 86; 145, 343, 349; Urt. v. 11.01.2005 Az. X ZR 163/02, NJW 2005, 1420; Urt. v. 9.6.2009, Az. Xa ZR 99/06, zit. nach juris).
  • BGH, 12.06.1989 - II ZR 246/88

    Entlastung von Gesellschaftsorganen; Mitwirkung an der Abstimmung;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.03.2010 - 24 S 103/09
    Zwar wird, soweit gesetzliche oder vertragliche Ausschlussfristen zu wahren sind, grundsätzlich die Auffassung vertreten, dass eine Genehmigung auch innerhalb dieser Frist zu erteilen ist (vgl. BGHZ 32, 375 für ein gesetzliches Vorkaufsrecht; BGHZ 108, 21, 30 für eine satzungsmäßige Klagefrist; BVerwG NJW 99, 3357 für die Ausschlussfrist für einen Restitutionsanspruch).
  • BGH, 15.06.1960 - V ZR 191/58

    Wirksamkeit der Erklärung einer Gemeinde, sie übe ein Vorkaufsrecht aus

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.03.2010 - 24 S 103/09
    Zwar wird, soweit gesetzliche oder vertragliche Ausschlussfristen zu wahren sind, grundsätzlich die Auffassung vertreten, dass eine Genehmigung auch innerhalb dieser Frist zu erteilen ist (vgl. BGHZ 32, 375 für ein gesetzliches Vorkaufsrecht; BGHZ 108, 21, 30 für eine satzungsmäßige Klagefrist; BVerwG NJW 99, 3357 für die Ausschlussfrist für einen Restitutionsanspruch).
  • BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 99/06

    Sozialversicherungsträger müssen Ausschlussfrist des Reisevertragsrechts wahren.

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.03.2010 - 24 S 103/09
    Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369; 97, 255, 262; 102, 80, 86; 145, 343, 349; Urt. v. 11.01.2005 Az. X ZR 163/02, NJW 2005, 1420; Urt. v. 9.6.2009, Az. Xa ZR 99/06, zit. nach juris).
  • BGH, 20.03.1986 - VII ZR 187/85

    Vereitelung der gesamten Reise wegen Ausfalls der ersten Reiseleistung als

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.03.2010 - 24 S 103/09
    Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369; 97, 255, 262; 102, 80, 86; 145, 343, 349; Urt. v. 11.01.2005 Az. X ZR 163/02, NJW 2005, 1420; Urt. v. 9.6.2009, Az. Xa ZR 99/06, zit. nach juris).
  • BVerwG, 24.06.1999 - 7 C 20.98

    Offene Vermögensfragen - Restitutionsanspruch; Anmeldung Wirksamkeit; Vertreter

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.03.2010 - 24 S 103/09
    Zwar wird, soweit gesetzliche oder vertragliche Ausschlussfristen zu wahren sind, grundsätzlich die Auffassung vertreten, dass eine Genehmigung auch innerhalb dieser Frist zu erteilen ist (vgl. BGHZ 32, 375 für ein gesetzliches Vorkaufsrecht; BGHZ 108, 21, 30 für eine satzungsmäßige Klagefrist; BVerwG NJW 99, 3357 für die Ausschlussfrist für einen Restitutionsanspruch).
  • BGH, 22.10.1987 - VII ZR 5/87

    Einhaltung der Frist für die Geltendmachung von reisevertraglichen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.03.2010 - 24 S 103/09
    Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369; 97, 255, 262; 102, 80, 86; 145, 343, 349; Urt. v. 11.01.2005 Az. X ZR 163/02, NJW 2005, 1420; Urt. v. 9.6.2009, Az. Xa ZR 99/06, zit. nach juris).
  • BGH, 22.03.1984 - VII ZR 189/83

    Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen nach Reisevertragsrecht

  • BGH, 26.02.2009 - Xa ZR 141/07

    Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln unwirksam

  • LG Frankfurt/Main, 29.10.2009 - 24 S 47/09

    Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit / Ansprüche aus abgetretenem Recht / Einhaltung

  • OLG Düsseldorf, 18.06.2003 - 18 U 230/02

    Abtretung von Ansprüchen / Entschädigung für vertane Urlaubszeit / Pauschsatz

  • OLG Köln, 08.12.2008 - 16 U 49/08

    Vereinbarung der Kostenpflicht von Änderungswünschen weniger als 30 Tage vor

  • AG Düsseldorf, 08.04.2004 - 28 C 8239/01

    Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises wegen Baulärms am Hotel; Anforderungen

  • LG Hannover, 11.03.2003 - 18 S 20/02

    Reiseprozess - Klageerhebung und Abtretungsverbot im Reiseprozess

  • LG Hannover, 13.06.2003 - 13 S 109/02

    Fehlende Aktivlegitimation eines Klägers bei Geltendmachung von

  • AG Hannover, 29.10.2001 - 501 C 11228/01

    Aktivlegitimation / Mitreisender

  • LG Stuttgart, 29.09.1992 - 20 O 340/92
  • LG Düsseldorf, 20.05.2011 - 22 S 262/10

    Abtretungsverbot in AGB / Höchstpersönliche Ansprüche / Gewillkürte

    Die Kammer schließt sich der diesbezüglich vom OLG Köln (Urt. v. 08.12.2008, 16 U 49/08, RRa 2009, 413; ihm folgend LG Frankfurt/M., Urt. v. 04.03.2010, 2-24 S 103/09, RRa 2010, 121 und Führich, Reiserecht, 6. Aufl., Rdnr. 118 und 452) vertretenen Auffassung aus folgenden Gründen nicht an:.
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